Medien- und Wirtschaftsstrafrecht

„Satire kann Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch Kunst.”
BVerfG, Beschluss  vom 25. März 1992 – 1 BvR 514/90.

 

Der Begriff Medienstrafrecht bezeichnet die strafrechtliche Verantwortlichkeit, die sich aus medienspezifischen Besonderheiten ergibt, etwa dann, wenn die Verletzung individueller Rechtsgüter gerade aus der Verwendung eines Mediums resultiert oder dadurch intensiviert wird.

Das betrifft einerseits die Äußerungs- und Presseinhaltsdelikte im Spannungsfeld der Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit. Medienstrafrecht ist aber auch in Fällen der sog.
Verdachtsberichterstattung von Bedeutung. Darüber hinaus geht es um die Verantwortlichkeit von Redakteuren nach den Landespresse- und Mediengesetzen.  

In sozialen Netzwerken geht es meist um Fälle von Cybermobbing, “Shitstorms” und Hassreden (Hatespeech). Das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) enthalten aber Regularien, mit denen Betroffene ihre Rechte wirksam durchsetzen können.  

Auf der anderen Seite betrifft das Medienstrafrecht auch die Fälle, in denen Medien und Unternehmen selbst Opfer von Straftaten werden. Beispielhaft sei hier das GeschGehG genannt, mit dem der Schutz vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung und Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen verwirklichen werden soll. Das Gesetz beinhaltet die bisherigen Strafvorschriften des UWG in modifizierter Form, schafft aber gleichzeitig Ausnahmen zum Schutz von Whistleblowern und Journalisten.